Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
ASP-Germany
der ASP Germany GmbH zur
Verwendung gegenüber Unternehmern
Stand: November 2013

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne der § 310 Abs. 1 BGB.
2. Unsere sämtlichen Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen; diese sind Bestandteil aller unserer Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen, auch in laufender Geschäftsverbindung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die Annahme unserer Lieferung oder Leistung gilt als Anerkennung unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Angebote, Preise, Rücktritt vom Vertrag

1. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Annahme (Auftragsbestätigung). Diese kann innerhalb laufender Geschäftsbeziehung durch die auftragsgemäße Lieferung der Ware ersetzt werden.
2. Die vereinbarten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. Umsatzsteuer wird zusätzlich in gesetzlicher Höhe berechnet. Unsere Preise schließen Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen ein.
3. Erhöhen sich unsere Einstandspreise aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. behördliche Maßnahmen, Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten), sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, es sei denn, der vereinbarte Preis wurde ausdrücklich als Festpreis bezeichnet.
4. Nachträgliche Änderungen der Bestellung auf Veranlassung des Käufers werden berechnet.
5. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt und der Käufer trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Solche Umstände im vorgenannten Sinn sind insbesondere Wechsel- und Scheckproteste, Nichtdiskontierfähigkeit von Wechseln sowie Pfändungsmaßnahmen.

§ 3 Lieferung

1. Es gelten die jeweils vereinbarten Lieferzeiten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; Letzteres gilt nicht bei einem ausdrücklich vereinbarten Fixgeschäft.
2. Maßgeblich für die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist der Zeitpunkt des Bereitstellens der Ware am Bestimmungsort.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender, unvorhersehbarer Ereignisse, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren.
Wenn die Verzögerung länger als drei Kalendermonate andauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 6.
4. Wir sind auch ohne Einverständnis des Käufers zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Wird nach zulässig erfolgter Teillieferung die Lieferung des Restes aus von uns nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, bleibt es bei der Teillieferung; im Übrigen gilt Ziffer 5. entsprechend.
5. Versandweg und -mittel sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unserer Wahl überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Erfolgt der Abruf nicht oder ist die Versendung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen unmöglich, so sind wir berechtigt, die Ware für den Käufer und auf dessen Kosten und Gefahr nach eigenem Ermessen zu lagern.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Alle Rücksendungen müssen vorab schriftlich mit uns vereinbart werden; die Rücksendekosten hat der Käufer zu übernehmen.

§ 4 Zahlungen

1. Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu erfolgen. Es gelten zusätzlich die auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen.
2. Schecks gelten nicht als Barzahlung; zu ihrer Annahme besteht keine Verpflichtung.
3. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest – sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen sowie alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4. Bei vom Käufer zu vertretender Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sowie bei berechtigter Erhebung einer Zahlungsklage durch uns sind alle Rechnungen zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, bezüglich der bestehenden Forderungen etwaige vereinbarte Gutschriften zu streichen. Neuberechnung erfolgt im Wege der Nachbelastung.
5. Etwaige Vereinbarungen über Kreditgewährung und Zahlungskonditionen sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung jederzeit kündbar.
6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die geltend gemachten Gegenansprüche von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Zugang schriftlich widersprochen wird.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung

1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die in Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Kennzeichnungen etc. beschriebene Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
2. Offensichtliche Mängel können nur sofort bei Übergabe, spätestens bei Empfang der Ware durch den Käufer geltend gemacht werden und sind wie folgt festzuhalten und uns umgehend in Textform oder fernmündlich mitzuteilen:
– bei LKW-Lieferungen auf dem Frachtbrief und vom Fahrer bestätigt,
– bei Bahnlieferungen in Form einer beizufügenden bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme,
– bei Schiffslieferungen beim Löschen der Lieferung durch Eintragung in das Konnessementpapier und Hinzuziehung – sofern dies gesetzlich erforderlich oder von uns gewünscht ist – eines Havariekommissars.
Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Bei Nichtbeachtung der vorgenannten gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.Wir leisten für berechtigte Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unzumutbarkeit für uns oder für den Käufer kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine etwaige erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Ersatzansprüche gilt § 6.
4. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Bestimmungsort gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5. Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache, soweit nicht ausdrücklich in schriftlicher Form geschehen. Etwaige Garantien eines eventuellen Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen des Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang, und zwar gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen.
3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten dann nicht, wenn uns Arglist oder entgegen § 5 Ziff. 5. die Abgabe einer Garantie entgegengehalten werden kann. Ebenso bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der zukünftigen Forderungen, die wir gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung besitzen oder erwerben, einschließlich der Zinsen und Kosten jeder Art, unser Eigentum.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß § 947 BGB verbunden, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren und ggf. gegen Schaden auf eigene Kosten zu versichern. Diese verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen (Kaufpreisforderungen, Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird, mit allen Nebenrechten und Rang vor dem dem Käufer verbleibenden Rest ab; wir nehmen die Abtretung an.
Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist deren realisierbarer Wert zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10%.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter jederzeitiger Wahrung unserer Rechte und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass er dem Erwerber einen diesen Bestimmungen entsprechenden Eigentumsvorbehalt auferlegt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und über die gemäß Ziff. 3. abzutretenden Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Sollte der Käufer über diese Forderungen bereits zu Gunsten Dritter durch frühere Vorausabtretung ganz oder teilweise verfügt haben, so gilt für diesen Fall eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung ausdrücklich als ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, zur Vermeidung des gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechtes an der Vorbehaltsware durch Dritte erforderlichenfalls auf unser Eigentum hinzuweisen, z.B. bei Lagerung der Vorbehaltsware bei Dritten.
5. Der Käufer ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt.
Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von dieser Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber die Forderung selbst nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsermächtigung endet mit dem Tage, an welchem der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretungen anzuzeigen. Wir sind auch befugt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich unter Beifügung der Pfändungsprotokolle oder entsprechender Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, unsere Rechte zu wahren, insbesondere die beitreibenden Gläubiger von unseren Rechten an Waren oder Forderungen zu verständigen.
6. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben oder zurückzuübertragen, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung unserer Ansprüche nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an uns abgetreten hat.
7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer in Zahlungsrückstand gerät, oder bei Gefahr der Zahlungseinstellung sowie auch ohne Vertragsverletzung des Käufers bei Gefahr für die Vorbehaltsware – ohne richterliche Entscheidung – im Betrieb des Käufers die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung unseres Eigentums selbst oder durch einen von uns beauftragten Dritten vorzunehmen, insbesondere die unter Vorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. In gleichem Umfang ist der Käufer zur Duldung und Herausgabe an uns verpflichtet. In den vorgenannten Fällen der Rücknahme der Vorbehaltsware hat uns der Käufer unseren Aufwand zu ersetzen. Wir sind berechtigt, den uns entstandenen Aufwand mit einem Pauschalbetrag von 10 % unseres Verkaufspreises unserer betroffenen Ware anzusetzen. Wird von unserer Seite von dem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch gemacht, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies dem Käufer schriftlich erklären. Im Falle des Rücktritts vom Vertrage sind wir berechtigt, für unsere Ausfälle durch Wertminderung der gelieferten Ware einen weiteren Pauschalbetrag von 10 % des Verkaufspreises zu verlangen. Die vorstehenden Beträge sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Aufwand bzw. eine höhere Wertminderung nachweisen oder der Käufer einen geringeren Aufwand bzw. eine geringere Wertminderung nachweist.

§ 8 Datenspeicherung

Zum Zwecke der Datenverarbeitung werden personenbezogene Daten der Käufer gespeichert. Dies geschieht ausschließlich für eigene Zwecke und lediglich insofern, als das Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht.

§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, salvatorische Klausel

1.Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien aus der Lieferbeziehung ist Saarbrücken. Wir sind berechtigt, den Käufer unbeschadet dieser Gerichtsstandsvereinbarung an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
2.Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3.Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
4.Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.